Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 37 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/37#abs-1 (1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/37#abs-2 (2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/37#abs-3 (3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/37#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

§ 36 § 38