Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 38 Bewertung der Klausuren und Leistungstests
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/38#abs-1 (1) Die Klausuraufgaben und die Leistungstests werden in der Regel von der oder dem jeweiligen Lehrenden bewertet. Die Bewertung ist schriftlich oder elektronisch zu erstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/38#abs-2 (2) Die Lehrenden legen ihre Bewertung der Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/38#abs-3 (3) Die Leitung des zuständigen Referats des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen der Lehrenden ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.