Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 36 Leistungsnachweise in den Lehrgängen
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/36#abs-1 (1) In der fachtheoretischen Ausbildung hat jede Anwärterin und jeder Anwärter folgende Leistungsnachweise zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/36#abs-2 (2) Leistungstests können sein:
Soweit Absatz 1 keine entsprechenden Festlegungen trifft, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest, welche Leistungstests eingesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/36#abs-3 (3) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/36#abs-4 (4) Die Aufgabenstellung einer Klausur oder eines Leistungstests muss für alle Klassen eines Lehrganges einheitlich sein. Bei Klausuren und Leistungstests im wehrtechnischen Fachgebiet bezieht sich die Einheitlichkeit der Aufgabenstellung auf das jeweilige wehrtechnische Fachgebiet. Die Leistungsanforderungen in den verschiedenen wehrtechnischen Fachgebieten sollen vergleichbar sein.