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# § 37 MtDBwVVDV — Durchführung der Klausuren und der Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) Klausuren sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein.

(3) Klausuren und Leistungstests mit einheitlicher Aufgabenstellung nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 sind in allen Klassen zum gleichen Zeitpunkt durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 37 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/37

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