Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Bund3 Fassungen

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.

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