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§ 1.11 MoselSchPV 1997 — Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 26.02.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22 Nr. 3, befinden.