Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
§ 1.11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.