Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 1.11 Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung

Bund3 Fassungen

An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der Rechtsverordnungen nach § 1.22a befinden. Es darf auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein.

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