Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin
ModellBTechAusbV§ 12 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-1 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Herstellen eines Anschauungsmodells;
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/12#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: