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# § 12 ModellBTechAusbV — Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Anschauung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

- 1. Arbeitsauftrag II,

- 2. Planung und Gestaltung,

- 3. Fertigung sowie

- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen,

  - b) Anschauungsmodelle planen und gestalten,

  - c) Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,

  - d) Anschauungsmodelle herstellen,

  - e) Oberflächen gestalten und behandeln,

  - f) Anschauungsmodelle prüfen,

  - g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

  - h) die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Herstellen eines Anschauungsmodells;

- 3. der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

- 4. die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,

  - b) technische Informationen auswerten,

  - c) Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie

  - d) CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;

- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  - a) Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,

  - b) Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,

  - c) Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie

  - d) Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen

- kann;

- 2. dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen: Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;

- 3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

- 4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

- 2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;

- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 12 ModellBTechAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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