(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
Herstellen eines Anschauungsmodells;
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: