Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

ModellBTechAusbV

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Anschauung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/13#abs-1 (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II35 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und
Gestaltung
15 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModellBTechAusbV/13#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“

bewertet worden sind.

§ 12 § 14