Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 79 Gegenstand der mündlichen Prüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/79#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/79#abs-2 (2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.

§ 78 § 80