Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 78 Zweck der mündlichen Prüfung
Stand: 01.09.2022
In der mündlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, ob sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.