Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 80 Durchführung der mündlichen Prüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/80#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsgespräch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/80#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. In einer Gruppe sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/80#abs-3 (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/80#abs-4 (4) Die mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geleitet. Sie oder er stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. Die Durchführung der mündlichen Prüfung kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.

§ 79 § 81