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§ 79 MntDBwVVDV — Gegenstand der mündlichen Prüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte

1.
des Einführungslehrgangs und des Abschlusslehrgangs sowie
2.
der praktischen Ausbildung und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Die Schwerpunkte werden von der Prüfungskommission ausgewählt.