Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 33 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/33#abs-1 (1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/33#abs-2 (2) Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/33#abs-3 (3) Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/33#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.