Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 32 Klausuren und Leistungstests

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-1 (1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-2 (2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und
2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-3 (3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-4 (4) Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,
2.
Referate,
3.
schriftliche Tests,
4.
mündliche Tests und
5.
praktische Tests.

Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-5 (5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-6 (6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.

§ 31 § 33