Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 32 Klausuren und Leistungstests
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-1 (1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-2 (2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-3 (3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-4 (4) Leistungstests können sein:
Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-5 (5) Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/32#abs-6 (6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.