Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 34 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/34#abs-1 (1) Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/34#abs-2 (2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/34#abs-3 (3) Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.

§ 33 § 35