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# § 33 MntDBwVVDV — Durchführung der Klausuren und der Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(3) Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 33 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/33

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