Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 25 Rahmenlehrplan
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/25#abs-1 (1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/25#abs-2 (2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:
1.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und
2.
die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.