Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 24 Ausbildungsrahmenplan
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/24#abs-1 (1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/24#abs-2 (2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:
1.
der allgemeine Ablauf der Ausbildung,
2.
die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,
3.
die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,
4.
die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Ausbildung und
5.
die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/24#abs-3 (3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.