Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 26 Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/26#abs-1 (1) Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen Lehrplan.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/26#abs-2 (2) Im Lehrplan für den Einführungslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Einführungslehrgangs,
2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/26#abs-3 (3) Im Lehrplan für den Abschlusslehrgang werden geregelt:

1.
die konkreten Lehrinhalte des Abschlusslehrgangs,
2.
die Stundenzahlen, die auf die einzelnen Lehrinhalte entfallen, und
3.
die Intensität der Vermittlung der einzelnen Lehrinhalte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/26#abs-4 (4) Die beiden Lehrpläne werden regelmäßig auf Aktualität geprüft und bei Bedarf an die sich wandelnden Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung angepasst.

§ 25 § 27