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# § 25 MntDBwVVDV — Rahmenlehrplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die fachtheoretische Ausbildung erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Rahmenlehrplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:

- 1. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Einführungslehrgangs und

- 2. die Regeldauer sowie der Aufbau und die allgemeinen Inhalte des Abschlusslehrgangs.

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Zitiervorschlag: § 25 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/25

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