Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 23 Ausbildende
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-1 (1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-2 (2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-3 (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-4 (4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,