Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 23 Ausbildende

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-1 (1) Mit Ausbildungsaufgaben in der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach der Persönlichkeit geeignet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-2 (2) In jeder Ausbildungsstation der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter Beschäftigten der Bundeswehr als Ausbildenden zugeteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-3 (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/23#abs-4 (4) Die Ausbildenden haben die Aufgabe,

1.
die Anwärterinnen und Anwärter zu unterweisen und anzuleiten und
2.
die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand zu informieren.
§ 22 § 24