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# § 24 MntDBwVVDV — Ausbildungsrahmenplan

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung  
Stand: 01.09.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr und dem Bundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:

- 1. der allgemeine Ablauf der Ausbildung,

- 2. die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte,

- 3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbildung,

- 4. die Lerninhalte und Lernziele der praktischen Ausbildung und

- 5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Ausbildung.

(3) Von der festgelegten Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann die Ausbildungsleitung abweichen.

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Zitiervorschlag: § 24 MntDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/24

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