Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/25#abs-1 (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/25#abs-2 (2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.