Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 24 Abschlusszeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/24#abs-1 (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/24#abs-2 (2) Das Abschlusszeugnis enthält:

1.
die Feststellung, dass die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/24#abs-3 (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.

§ 23 § 25