Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 13 Zusammenfassendes Zeugnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/13#abs-1 (1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistungen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/13#abs-2 (2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung werden die Bewertungen aller Leistungstests herangezogen, für die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die Bewertungen in den Praktika.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/13#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.

§ 12 § 14