(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahnprüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.