Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 23 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzahlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:
| die fachtheoretische Ausbildung mit | 10 Prozent, |
| die berufspraktische Ausbildung mit | 10 Prozent, |
| die Zwischenprüfung mit | 5 Prozent, |
| jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung mit | 10 Prozent, |
| die mündliche Abschlussprüfung mit | 25 Prozent. |
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.