Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 22 Wiederholung von Prüfungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/22#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine nicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/22#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Abschlusslehrgangs wiederholt werden. Die Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/22#abs-3 (3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann die Abschlussprüfung wiederholt werden. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu erbringenden Leistungstests. Die Wiederholungsfrist beträgt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchstens zwölf Monate betragen. Die Abschlussprüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/22#abs-4 (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 21 § 23