Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 18 Schriftliche Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Ausbildungsabschnitte durchlaufen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine Klausur geschrieben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese als mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.