Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
MntDAIVVDV§ 11 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Während des Praktikums I werden die Anwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwaltungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut gemacht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Während des Praktikums III werden die Anwärterinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesverwaltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden vermittelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vorgesehen sind, können während des Praktikums III fachbezogen ausgebildet werden.
Änderungsverlauf
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3552)
BGBl. 2021 I S. 3552
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.