Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 12 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/12#abs-1 (1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils erstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Beteiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Ausbildungserfolg bewertet wird. Wenn nichts anderes bestimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums mehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel der Bewertungen gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/12#abs-2 (2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

§ 11 § 13