Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZV§ 13 Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Summe aus dem ungebundenen Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung im Sinne des § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe h der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und einem etwaigen bereits über das Folgejahr hinaus festgelegten Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung darf nicht höher sein als folgender als Formel dargestellter Betrag:
| 0,8 x SP + 2 x (FR + DG) + Max {0; (1 – DNZ / 0,05) x SP}. |
Dabei sind:
Die Nettoverzinsung ist das Nettoergebnis aus Kapitalanlagen (Formblatt 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, Ertragsposten I.3 abzüglich Aufwandsposten I.10, jedoch ohne die auf die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen entfallenden Beträge), bezogen auf den mittleren Kapitalanlagenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres (Formblatt 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, arithmetisches Mittel des Aktivpostens C am Bilanzstichtag des Geschäftsjahres und des Vorjahres).