Gesetze / Mindestzuführungsverordnung
MindZV§ 14 Anzeigepflicht
Stand: 10.06.2019
Wird der Höchstbetrag des ungebundenen Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß § 13 überschritten, hat das Versicherungsunternehmen unverzüglich nach Aufstellung des Jahresabschlusses die Aufsichtsbehörde darüber zu unterrichten.