§ 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/89?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/89?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahren von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 89 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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