Gesetze / Mindeststeuergesetz

MinStG

§ 89 Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour

Stand: 03.01.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/89#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird für die Berechnung der Sekundärergänzungssteuer der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54 für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 Prozent beträgt. Satz 1 gilt für Geschäftsjahre, die nicht mehr als zwölf Monate umfassen und am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen und vor dem 31. Dezember 2026 enden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/89#abs-2 (2) Wird der Antrag nach Absatz 1 gestellt, ist die Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet für alle den Geschäftsjahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 folgenden Geschäftsjahre von der Anwendung des § 84 Absatz 1 ausgeschlossen.

§ 88 § 90