Gesetze / Mindeststeuergesetz

MinStG

§ 90 Umfang der Besteuerung der Geschäftseinheit

Stand: 28.12.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/90#abs-1 (1) Für jede nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit entsteht in Höhe des für die Bundesrepublik Deutschland ermittelten und ihr nach § 54 Absatz 4 oder § 57 zugeordneten Steuererhöhungsbetrags für das Geschäftsjahr ein Ergänzungssteuerbetrag (nationaler Ergänzungssteuerbetrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/90#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für im Inland belegene Joint Ventures, Joint-Venture-Tochtergesellschaften und Betriebsstätten eines Joint Venture oder einer Joint-Venture-Tochtergesellschaft. Für Zwecke des Satzes 1 erfolgt keine Begrenzung des Steuererhöhungsbetrags auf den der Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil am Steuererhöhungsbetrag des Joint Venture oder eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe entsprechend § 67 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/90#abs-3 (3) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Besteuerung nach den Absätzen 1 und 2 die Teile 3 bis 9 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 89 § 91