§ 79 Vereinfachte Berechnungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/79?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit wird der Steuererhöhungsbetrag für Zwecke des § 54, ausgenommen soweit zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag entsteht, auf der Grundlage zugelassener vereinfachter Berechnungen bei Erfüllung einer der folgenden Tests für eine Unternehmensgruppe auf null reduziert:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/79?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Zugelassene vereinfachte Berechnungen sind die in diesem Unterabschnitt enthaltenen alternativen Berechnungsgrundlagen betreffend den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindesteuer-Gewinn und der angepassten erfassten Steuern.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 79 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.