§ 6 Belegenheit von Einheiten und Betriebsstätten
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-1 (1) Belegenheitsstaat einer nichttransparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsorts oder ähnlicher Kriterien einer mit § 1 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Andernfalls ist dies das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-2 (2) Belegenheitsstaat einer transparenten Einheit ist das Steuerhoheitsgebiet, nach dessen Recht sie gegründet wurde, wenn sie die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist oder verpflichtet ist, eine Primärergänzungssteuerregelung nach den §§ 8 bis 10 oder eine ausländische anerkannte Primärergänzungssteuerregelung anzuwenden. Andernfalls wird sie als staatenlose Einheit behandelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-3 (3) Der Belegenheitsstaat einer Betriebsstätte bestimmt sich wie folgt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-4 (4) Ist eine Geschäftseinheit aufgrund von Absatz 1 in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet belegen, so wird ihr Status für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-5 (5) Ist eine Muttergesellschaft nach Anwendung von Absatz 4 in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie keiner anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt, gilt sie auch im anderen Steuerhoheitsgebiet belegen, wenn sie dort einer anerkannten Primärergänzungssteuerregelung unterliegt und das Besteuerungsrecht nach dieser Regelung nicht durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beschränkt ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/6#abs-6 (6) Ändert sich die Belegenheit einer Einheit im Verlauf des Geschäftsjahres, so ist sie in dem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie zu Beginn des Geschäftsjahres belegen war.