§ 51 Mindeststeuer-Verlustwahlrecht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/51?asof=2023-12-28#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann mit Abgabe des ersten Mindeststeuer-Berichts für ein Steuerhoheitsgebiet von der Anwendung des § 50 abgesehen werden. Für jedes Geschäftsjahr, in dem für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Verlust vorliegt, wird ein latenter Steueranspruch in folgender Höhe angesetzt:
Latenter Steueranspruch = Mindeststeuer-Gesamtverlust x Mindeststeuersatz
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/51?asof=2023-12-28#abs-2 (2) Der latente Steueranspruch ist in nachfolgende Geschäftsjahre vorzutragen und in jedem dieser nachfolgenden Geschäftsjahre, in denen sich ein Mindeststeuer-Gesamtgewinn nach Teil 5 dieses Gesetzes ergibt, um folgenden Betrag aufzulösen, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des latenten Steueranspruchs nach Absatz 1:
Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns x Mindeststeuersatz
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/51?asof=2023-12-28#abs-3 (3) In dem Geschäftsjahr, in dem die Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 1 widerrufen wird, ist der latente Steueranspruch aufzulösen. Die erstmalige Anwendung des § 50 in einem Geschäftsjahr gilt als Widerruf nach Satz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/51?asof=2023-12-28#abs-4 (4) Absatz 1 gilt nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem zulässigen Ausschüttungssteuersystem. Für den Fall, dass die oberste Muttergesellschaft eine transparente Einheit ist, gelten Satz 1 und die Absätze 1 bis 3 für den Mindeststeuer-Verlust der transparenten Einheit, der sich nach Anwendung des § 69 Absatz 2 ergibt, entsprechend. Sofern die Voraussetzungen nach § 83 oder nach den §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die Unternehmensgruppe den CbCR-Safe-Harbour tatsächlich anwendet, verschiebt sich die Anwendung des Mindeststeuer-Verlustwahlrechts entsprechend.
Änderungsverlauf
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28.12.2023 in Kraft
§ 51 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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