§ 39 Steuerpflicht von Gewinnen oder Verlusten bei Eigenkapitalbeteiligungen
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/39#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 21 für qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/39#abs-2 (2) Qualifizierte Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen sind Gewinne oder Verluste aus Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1), die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/39#abs-3 (3) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle von Geschäftseinheiten eines Steuerhoheitsgebiets gehaltenen Schachtelbeteiligungen (§ 20 Absatz 1 Nummer 1) einheitlich auszuüben. Der Widerruf der Inanspruchnahme des Wahlrechts ist bezogen auf Eigenkapitalbeteiligungen nicht möglich, bei denen es infolge der Ausübung des Wahlrechts zu einer Verlustberücksichtigung gekommen ist. Für diese Eigenkapitalbeteiligungen gilt Absatz 1 ungeachtet des Widerrufs fort.