§ 38 Steuerpflicht von Portfoliodividenden
Stand: 28.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/38#abs-1 (1) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit ist § 20 Absatz 1 Nummer 2 für die Ermittlung des Dividendenkürzungsbetrags einer Geschäftseinheit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinStG/38#abs-2 (2) Für das Wahlrecht nach Absatz 1 gilt § 77 Absatz 2; es ist für alle Beteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich auszuüben.