Gesetze / Mineralöldatengesetz
MinÖlDatG§ 5 Geheimhaltung, Weiterleitung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/5#abs-1 (1) Die von den Meldepflichtigen erhobenen Einzelangaben sind geheimzuhalten. Sie dürfen nur zu den in diesem Gesetz bestimmten Zwecken verwendet werden, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/5#abs-2 (2) Einzelangaben können weitergeleitet werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, an
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 benannten Behörden sind befugt, Einzelangaben an von ihnen beauftragte Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist, die Dritten die vertrauliche Behandlung der Einzelangaben zugesichert haben und die beteiligten Personen der beauftragten Dritten zur Wahrung der Geheimhaltung verpflichtet wurden. Einzelangaben werden der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 47k des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf Antrag weitergeleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/5#abs-3 (3) In § 3 Absatz 1 genannte Daten sind zum Zwecke der Energie- und Treibhausgasbilanzierung auf Antrag an das jeweilige statistische Landesamt für dessen Erhebungsbereich und nach Kalenderjahren zusammengefasst zu übermitteln, sofern
Einzelangaben dürfen an das jeweilige statistische Landesamt zu den in Satz 1 genannten Zwecken nur übermittelt werden, sofern die Einzelangaben dort einem gesetzlichen Geheimhaltungsschutz unterliegen, der § 16 des Bundesstatistikgesetzes entspricht.