Gesetze / Mineralöldatengesetz
MinÖlDatG§ 4 Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Meldepflichten nach § 3 Abs. 1 zu ändern oder auszuweiten, soweit es zur zeitnahen Erfassung von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Art und Menge für die in § 1 bestimmten Zwecke erforderlich ist.