Gesetze / Mineralöldatengesetz
MinÖlDatG§ 6 Bußgeldvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/6#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 2 Meldepflichtiger entgegen § 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/6#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/6#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Änderungsverlauf
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.