Gesetze / Mineralöldatengesetz
MinÖlDatG§ 3 Meldepflichten
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3#abs-1 (1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3#abs-2 (2) Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige nach § 2 Absatz 5 Satz 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3#abs-3 (3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3#abs-4 (4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Abgabe der Meldungen eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu nutzen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3#abs-5 (5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen nehmen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen.