Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 50 Übertragung übernommener Quoten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/50#abs-1 (1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf er innerhalb eines Kalenderjahres nach der Übernahme keine Quote auf einen Dritten übertragen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen auf 33 vom Hundert der übernommenen Quote begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Absatz 3 Satz 6 ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn eine Übertragung im Sinne des § 23 Absatz 1 vorliegt und auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Absatz 2 besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/50#abs-2 (2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einziehung ganz oder teilweise abgesehen werden.