Gesetze / Milchquotenverordnung
MilchQuotV§ 23 Gesellschafterstellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/23#abs-1 (1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Quote um eine Gesellschaft und ist oder wird der Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft, tritt an die Stelle der Weiternutzungspflicht nach § 22 Absatz 4 Satz 1 für den in § 22 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Zeitraum die in Absatz 2 oder 3 enthaltene Pflicht, wenn der Übernehmer nicht im Rahmen des § 27 Absatz 1 die Geltung der Weiternutzungspflicht beantragt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/23#abs-2 (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet, nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks beizutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/23#abs-3 (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zu bleiben. Der nach Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens dem Wert des übertragenen Betriebes einschließlich der Quote zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilchQuotV/23#abs-4 (4) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der Absätze 1 bis 3 erforderlich ist, haben Gesellschaften, die über eine Quote verfügen, auf Verlangen der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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08.03.2011 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2011 (BGBl. I 379)
BGBl. 2011 I S. 379
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